Fristlose Kündigung während Krankheit möglich?

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Viele Arbeitnehmer fürchten während einer Krankheit ihre Kündigung vom Arbeitgeber. Manchmal bewahrheitet sich diese Sorge und der Arbeitgeber erklärt sogar die fristlose Kündigung. Doch nur in wenigen Fällen ist eine solche fristlose Kündigung rechtmäßig.

In diesem Beitrag erfahren Sie, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen wegen oder während einer Krankheit fristlos kündigen kann.

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Dr. Christian H. P. M. Drees berät Sie als Anwalt für Arbeitsrecht in Bonn. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat zahlreiche Mandanten beraten, die während einer Krankheit fristlos gekündigt wurden.

Inhaltsverzeichnis

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Ist eine fristlose Kündigung wegen Krankheit möglich?

Die Frage ist im Grundsatz schnell beantwortet: Nein.

Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Kündigungsgrund voraus. Das heißt, Ihrem Arbeitgeber muss die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein.

Dies wird bei einer Erkrankung kaum einmal der Fall sein. Bei einer Krankheit kann dem Arbeitgeber grundsätzlich zugemutet werden, dem Arbeitnehmer mit Kündigungsfrist zu kündigen. Eine solche ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist ist bei einer Erkrankung dann aber – je nach den Umständen – durchaus möglich. Denn die Krankheit kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.

Eine „fristlose“ Kündigung wegen Krankheit kommt hingegen nur ganz ausnahmsweise bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern vor (wie weiter unten erklärt wird, ist der Begriff „fristlos“ hier irreführend; in Wahrheit hat der Arbeitgeber eine Frist zu beachten).

Beispiele sind etwa:

  • Gleichstellungsbeauftragte
  • Betriebsratsmitglieder
  • Azubis
  • Arbeitnehmer in Pflege- oder Elternzeit
  • Schwangere
  • Datenschutzbeauftragte
  • Arbeitnehmer, die wegen eines Tarifvertrags nicht ordentlich gekündigt werden können

Der Arbeitgeber kann diesen Personengruppen keine ordentliche Kündigung aussprechen. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dennoch nicht zugemutet werden soll. Beispielsweise, wenn ein solcher Arbeitnehmer für unabsehbare Zeit erkrankt und gar nicht mehr arbeiten kann.

Da diese Personengruppen ordentlich unkündbar sind, muss der Arbeitgeber ihnen zumindest außerordentlich kündigen dürfen. An eine solche Kündigung sind dann allerdings sehr strenge Anforderungen geknüpft:

  • Die ordentliche Kündigung muss ausgeschlossen sein.
  • Es muss eine negative Prognose vorliegen. Der gesundheitliche Zustand des Arbeitnehmers darf sich also aller Voraussicht nach zukünftig nicht mehr verbessern.
  • Die Fehlzeiten müssen zu einer Beeinträchtigung wichtiger betrieblicher Interessen führen.

Beispiele:

    • Durch die Ausfallzeiten kommt es zu einem Produktionsrückgang.
    • Der Ausfall führt zu einer Überlastung des restlichen Personals.
    • Durch den Ausfall muss Ersatzpersonal eingearbeitet werden.
  • Die außerordentliche Kündigung soll das letzte Mittel für Ihren Arbeitgeber sein. Davon ist etwa dann nicht auszugehen, wenn eine leidensgerechte Versetzung innerhalb des Betriebs möglich ist.
  • Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung muss das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Erforderlich ist ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit reicht in der Regel nicht aus, um außerordentlich zu kündigen. Steht hingegen fest, dass die Erkrankung zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führt, sieht es anders aus.

 

Beispiel:

Arbeitnehmer A ist ordentlich unkündbar. Eine schwere Krebserkrankung lässt erwarten, dass A auf absehbare Zeit keine nennenswerte Arbeitsleistung erbringen kann. Der Arbeitsausfall des A führt zu einem Produktionsrückgang und einer Personalüberlastung. Aufgrund dieser starken Beeinträchtigung des Betriebs überwiegen die Interessen des Arbeitgebers und eine Kündigung ist wohl möglich.

Kommt es tatsächlich zur „fristlosen“ Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, so ist eine Besonderheit zu beachten: Es handelt sich zwar eigentlich um eine fristlose Kündigung, zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es dennoch nicht. Denn der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine soziale Auslauffrist gewähren, damit dieser sich auf die Kündigung einstellen kann. Die soziale Auslauffrist orientiert sich an der ordentlichen Kündigungsfrist. Faktisch handelt es sich bei dieser „fristlosen“ Kündigung also um eine Kündigung, bei der doch eine Frist zu beachten ist.

 

Kann eine fristlose Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit erfolgen?

Eine außerordentliche Kündigung wegen einer Krankheit ist auch in der Probezeit nicht möglich. Von einer Probezeit spricht man in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Korrekterweise müsste man im Kontext des Kündigungsschutzes von „Wartezeit“ sprechen.

In dieser Zeit gilt für Sie nicht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der fehlende Schutz der KSchG führt dazu, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen auch ohne Kündigungsgrund ordentlich kündigen kann. Möchte Ihr Arbeitgeber Ihnen allerdings außerordentlich fristlos kündigen, muss er hierfür auch in der Probezeit weiterhin einen wichtigen Kündigungsgrund vorweisen. In der Regel stellt eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers einen solchen Grund dar. Eine Erkrankung kann Ihnen jedoch weder vorgeworfen werden, noch handelt es sich dabei um eine Pflichtverletzung.

Achtung: Wurde eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart, beträgt Ihre Kündigungsfrist lediglich zwei Wochen. Das kommt einer fristlosen Kündigung sehr nah.

Herr Dr. Drees berät Sie.
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Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Ihre drängendsten rechtlichen Fragen lassen sich meist schon im Anschluss klären.

 

Ist eine fristlose Kündigung während Krankheit aus anderen Gründen möglich?

Sie können grundsätzlich nicht wegen einer Krankheit außerordentlich gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung während Ihrer Erkrankung aus anderen Gründen ist aber durchaus möglich.

Für eine fristlose Kündigung ist ein wichtiger Kündigungsgrund erforderlich. Sie müssen Ihre vertraglichen Pflichten schwer verletzt haben. Dabei muss die Pflichtverletzung so erheblich sein, dass für Ihren Arbeitgeber das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Grund für Ihre Kündigung ist dann nicht Ihre Krankheit, sondern ein schweres Fehlverhalten Ihrerseits in der Zeit vor oder während Ihrer Erkrankung.

Im Zusammenhang mit einer Krankheit könnte ein wichtiger Grund in folgenden Fällen vorliegen:

  • Eine vorgetäuschte Krankheit bzw. Krankfeiern
  • Fälschung eines Attests
  • Drohen mit einer Erkrankung, ohne dass diese später eintritt („angekündigte Krankheit“)

Sie können auch schwere Pflichtverletzungen begangen haben, die nicht mit Ihrer Krankheit im Zusammenhang stehen und trotzdem eine fristlose Kündigung während Ihrer Erkrankung nach sich ziehen. Meist erfolgt auch eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer Pflichtverletzung.

Beispiele:

  • Beleidigung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit
  • Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers
  • Sexuelle Belästigung von Kollegen

Kurz: Eine Erkrankung schützt Sie nicht pauschal vor einer außerordentlichen Kündigung. Die entscheidende Frage ist, ob Ihnen wegen der Erkrankung gekündigt wird oder ob Ihr Arbeitgeber Ihnen aufgrund einer schweren Pflichtverletzung während oder vor der Erkrankung kündigt. Nur im letzten Fall hat eine fristlose Kündigung Aussicht auf Erfolg. Die Arbeitsgerichte bestätigen fristlose Entlassungen nur sehr zurückhaltend. Es lohnt sich daher in den meisten Fällen, gegen Ihre fristlose Kündigung vorzugehen.

Fristlose Kündigung während Krankheit

Ist eine fristlose Kündigung während der Krankheit möglich?

Entfällt nach der fristlosen Kündigung die Lohnfortzahlung?

Mit einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Daher besteht nach der Kündigung auch nicht länger ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn der Arbeitgeber im Krankengeldbezug kündigt, steht Ihnen ohnehin kein Gehalt mehr zu.

Eine Ausnahme gilt bei sogenannten Anlasskündigungen, bei denen Ihre Erkrankung Ihren Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, Ihnen die Kündigung gerade jetzt auszusprechen, beeinflusst hat. Ihre Krankheit ist hier also der Anlass, nicht jedoch der Grund für Ihre Entlassung. Eine Anlasskündigung wird vor Gericht oft schon dann vermutet, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Erkrankung besteht.

Eine Anlasskündigung kann dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihren Lohn auch über die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses hinaus zahlen muss. Diese Regelung soll Sie davor schützen, sich noch während des Zeitraums Ihrer Erkrankung aus finanzieller Not einen neuen Job suchen zu müssen.

Beispiel:

Arbeitnehmer B ist wegen eines Tarifvertrages ordentlich unkündbar. In den vergangenen 1,5 Jahren war er wiederkehrend für längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. Als B erneut erkrankt, kündigt sein Arbeitgeber ihm am 29.06 außerordentlich. Durch die soziale Auslauffrist endet das Arbeitsverhältnis am 31.07.

Eigentlich endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung am 31.07. Da es sich allerdings um eine Anlasskündigung handelt, kann B die vollen sechs Wochen Lohnfortzahlung verlangen (sofern er solange arbeitsunfähig ist). Sein Arbeitgeber muss ihm daher über das Ende seiner Einstellung hinaus bis zum 10.08 den Lohn fortzahlen.

 

Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung?

Eine fristlose Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich rechtswidrig. Aber auch, wenn die außerordentliche Kündigung während der Krankheit aus anderen Gründen erfolgt, muss Ihr Arbeitgeber hohe Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt erst recht bei der fristlosen Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer.

Ihre Erfolgsaussichten vor Gericht sind daher meist gut. Durch eine Klage können Sie Ihren Arbeitsplatz oft retten oder zumindest eine Abfindung vor Gericht aushandeln.

Sie müssen sich jedoch beeilen! Eine Klage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden. Wenden Sie sich daher schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir werden mit Ihnen gemeinsam gegen die Kündigung vorgehen und Ihnen tatkräftig zur Seite stehen.

 

Fazit

  • Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann grundsätzlich nicht wegen einer Krankheit ausgesprochen werden.
  • Das gilt auch in der Probezeit.
  • Eine Ausnahme gilt für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer. Eine fristlose Kündigung ist hier unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss aber eine soziale Auslauffrist gewähren. Faktisch kommt es durch diese Frist zu keiner fristlosen Kündigung, auch wenn die Kündigung so bezeichnet wird.
  • Eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist wegen Krankheit kann im Einzelfall möglich sein. Die Prüfung durch einen Anwalt lohnt sich aber.
  • Eine fristlose Kündigung während der Krankheit ist ebenfalls möglich. Der erforderliche wichtige Kündigungsgrund ist regelmäßig eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in der Zeit vor oder während der Erkrankung.
  • Nach einer fristlosen Kündigung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine Ausnahme gilt bei Anlasskündigungen.

So bewerten unsere Mandanten Herrn Dr. Drees

4.9
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Murat Dogru
Murat Dogru
20:29 16 Sep 24
Ich habe Dr. Drees aus der Google-Bewertung ausgewählt. Er hat mehr als 5 Sterne verdient.Er war mein Anwalt in einer Klage, die ich gegen einen Arbeitgeber hatte. Ich treffe mich mit ihm seit ungefähr sechs Monaten für diesen Fall.Er ist sehr professionell, ein großartiger Anwalt, der immer antwortet und auf dessen Wort man sich absolut verlassen kann.Dank ihm habe ich meinen Fall gewonnen und ich bin ihm sehr dankbar.Noch einmal ein ganz herzliches Dankeschön, Herr Dr. Drees!
Stefanie Parkitny
Stefanie Parkitny
11:02 10 Sep 24
Ich kann mich der durchweg positiven Resonanz anschließen und spreche gerne eine Empfehlung für Herrn Dr. Drees aus.Er hat mich in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit beraten und vertreten.Dabei überzeugte mich seine professionelle und angenehme Art, durch seine überragende Expertise konnte die für mich bestmögliche Lösung der Situation erreicht werden. Zu betonen ist sicherlich auch, dass die Kommunikation reibungslos verlief und jede einzelne Rückfrage beantwortet wurde.
Matthias Herscheid
Matthias Herscheid
16:12 19 Aug 24
Exzellente arbeitsrechtliche Beratung.
Z. T.
Z. T.
20:11 31 Jul 24
Auf der Suche nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich - aufgrund der guten Rezensionen - auf Herrn Dr. Drees aufmerksam geworden. Nach unserem ersten Telefonat war schnell klar, dass Herr Dr. Drees sowohl fachlich als auch menschlich ein Glücksgriff ist. Herr Dr. Drees ist ein hervorragender Arbeitsrechtler, kompetent, gut vorbereitet und zuverlässig. Besonders positiv empfinde ich sein freundliches und einfühlsames Wesen, welches mir - in einer emotional schwierigen Situation - immer gut zusprach, mich beruhigte und aufbaute. Ich möchte Herrn Dr. Drees danken. Immer wieder gerne.
Petra Stuch
Petra Stuch
16:06 30 Jun 24
5🌟🌟🌟🌟🌟 Plus hat Herr Dr. Drees verdient!!! Ich war bei Rechtsanwalt Dr. Drees in den besten Händen. Mir wurde mit Rat und Tat geholfen. Bei bitten um telefonischen Rückruf, dauerte es nicht lange und schon kam der Anruf. Das Personal war immer sehr Freundlich. Herr Dr. Drees hat mich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und meine Erwartungen mehr als übertroffen.Ich würde die Kanzlei zu jeder Zeit wieder nehmen und zu 100% weiterempfehlen. Ich wünsche Herrn Dr. Drees und seinem Personal alles erdenklich Gute und nochmal herzlichen Dank.Herzliche Grüße P. Stuch
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